Es wird immer von Kapazitäten, Zügigkeiten und Mehrklassen gesprochen. Was ist eigentlich der Unterschied und erhöht eine Mehrklasse automatisch die Kapazität oder die Zügigkeit einer Schule?
Eine
Mehrklasse kann gebildet werden, um flexibel auf eine vorübergehende Zunahme
der Lernenden zu reagieren. Sie darf nicht mehr als zweimal hintereinander und
nicht dauerhaft eingerichtet werden, weil mit der Mehrklassenbildung keine räumliche
Erweiterung einer Schule einhergeht und alle anderen Lernenden entsprechend
zusammenrücken müssen. Die Kapazität an einer Schule bemisst sich immer an der vom
Rat der Stadt „festgelegten Zügigkeit“ – das bedeutet, ein Zug, also eine
Klasse, die von der 5. Klasse bis zum Abitur in einer Schule verbleibt und
maximal 30/31 Kinder umfasst, kann räumlich nach modernen Standards in einer
Schule untergebracht werden. Bei drei Zügen sind das dann drei Parallelklassen
in der 5. Klasse, maximal 93 Kinder und bei vier Zügen dann entsprechend vier
Parallelklassen in der 5. Klasse und maximal 120 Kinder. Eine vierzügige Schule
hat also eine Kapazität für 120 Kinder pro Jahrgang. Wenn diese vier Klassen
durch eine Mehrklasse auf fünf erweitert werden und nun 150 Kinder untergebracht
werden müssen, wird es räumlich eng. Deshalb sollte eine Mehrklasse einmalig
eingerichtet werden oder zumindest nur alle paar Jahre einmal, wenn vielleicht
auch im Gegenzug die festgelegte Zügigkeit mal nicht voll ausgeschöpft wurde.
Wer entscheidet über eine Mehrklassenbildung?
Die
Bezirksregierung im Dezernat Recht genehmigt auf Antrag des Schulträgers
(Kommune) die Mehrklassenbildung bzw. lehnt diese ab.
Die zugrunde gelegten Kriterien sind personeller, finanzieller und baulicher
Art. Außerdem finden die Auswirkungen auf weitere Schulformen in der Stadt eine
sehr hohe Beachtung im Abwägungsprozess der Bezirksregierung.
Wer definiert die Härtefälle und legt das
Auswahlverfahren fest?
Die Schulleitung entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung von Lernenden eigenverantwortlich. Grundsätzlich steht ihr dabei nur die vom Schulträger vorgegebene Kapazität zur Verfügung. Diese ist am HHG gemäß Ratsbeschluss auf vier Eingangsklassen festgesetzt. Werden mehr Anmeldungen an einer Schule erwartet, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Eltern im Anmeldeprozess von der Schule auf diese Situation hingewiesen.
Die Härtefallregelungen sind gesetzlich normiert. Die Anwendung der vordefinierten Auswahlkriterien legt die Schulleitung in Abstimmung mit der Bezirksregierung fest. Sie müssen vor Anwendung festgelegt, kommuniziert und im Anschluss dokumentiert werden. Der Schulträger ist in diesem Prozess nicht involviert.
Die Aufnahme an einer weiterführenden Schule wird in § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) -Aufnahme- geregelt.
- Geschwisterkinder
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
- Schulwege,
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
- Losverfahren.
Eine festgelegte oder
vorgeschriebene Reihenfolge besteht laut Verordnung nicht. Der Schulleiter kann eines oder mehrere Kriterien für
das Auswahlverfahren zugrundelegen.
Wieso gab es unterschiedliche Anmeldezahlen im
Schulausschuss?
Die
Schulleitungen senden ihre Anmeldezahlen an den Schulträger. Die Zahlen des HHGs
wurden nicht per E-Mail eingereicht, sondern nach telefonischer Mitteilung
durch die Schulaufsicht erfasst. Dabei ist es zu einem Fehler bei der
Weitergabe der Daten gekommen. Die Schulverwaltung wird deshalb das Verfahren
optimieren, sodass Anmeldezahlen ausschließlich schriftlich direkt von den
Schulleitungen entgegengenommen werden.
Die Dringlichkeit im Schulausschuss schien hoch. Warum?
Die
Rückmeldung an die Eltern der angemeldeten Kinder sollte so schnell wie möglich
erfolgen. Im Raum stand eine Frist von wenigen Tagen. Es stellte sich heraus,
dass die Rückmeldung in angemessener
Frist ausreicht. Daher wurde durch die Einberufung der Sonderratssitzung eine
erneute Betrachtung der Fragestellung möglich.
Wie steht es um die Beachtung des Elternwillens?
Das Land NRW hat entschieden, dass Eltern abweichend von der Schulempfehlung der abgebenden Grundschule die Anmeldung ihres Kindes an jeder Schulform vornehmen können. Ein Recht auf die Aufnahme an der Wunschschule besteht nicht, jedoch muss durch den Schulträger der angestrebte Schulabschluss an einer Schule der Stadt gewährleistet werden.
Dem Schulträger, der Stadt Mettmann und seinen Ratsgremien, ist der Elternwille wichtig. Dem Elternwillen folgend wurde zum Beispiel in 2019 zum Schuljahr 2020/2021 das HHG von einer 3-zügigen Schule in eine 4-zügige Schule erhöht. Auch wurden 2017, 2018 und 2019 doppelte Mehrklassen gebildet. Aktuell sind 50% der Jahrgänge am HHG 5-zügig. Dies ohne wesentliche Veränderungen in der Gebäudestruktur. Ebenfalls dem Elternwillen folgend wurde als Resultat einer verbindlichen Elternbefragung in 2020 die Gesamtschule gegründet.
Zusätzlich wurde die Verwaltung beauftragt, den Masterplan Schulen zu
erarbeiten, verbunden mit dem Ziel alle Schulen vergleichend zu betrachten und
Veränderungsnotwendigkeit und -möglichkeiten für die Umsetzung moderner
Unterrichtskonzepte gemäß Curriculum aufzudecken. Alle Schulen und damit alle Lernenden
dieser Stadt sollten Berücksichtigung finden, um die Lernbedingungen zeitgemäß
und räumlich ausreichend zu gestalten. Im Masterplan-Verfahren wurden
Schulpflegschaften wie auch Schulleitungen intensiv gehört und eingebunden. Die
Erfahrungen und Wünsche flossen in den Masterplan Schulen ein.
Erste
Maßnahmen (AdHocs) zur Verbesserung der aktuellen Situation unter den jeweils
festgesetzten Zügigkeiten werden ab dem Schuljahr 2024/2025 zur Verfügung
stehen. Für das HHG sind 6 Räume in Modulbauweise – davon 4 für den
naturwissenschaftlichen Unterricht- zur Linderung
des bestehenden Raumdefizits vorgesehen. Die räumliche Veränderung einer Schule
findet jedoch ihre Grenzen im feststehenden Gebäude und dem Grundstück. An
dieser Stelle sind dann auch dem Wunsch nach weiteren Klassen, bauliche Grenzen
gesetzt. Daher wird eine fehlende Sporteinheit für das HHG nach aktuellem
Planungsstand „Auf dem Pfennig“ realisiert.
Dürfen die Geschwisterkinder, auch aus den umliegenden Kommunen, unabhängig von der Mehrklassenbildung am HHG, angenommen werden?
Die Schulleitung legt die Aufnahmekriterien fest. Der Schulträger ist in diesen inneren Schulbetrieb nicht involviert. Geschwisterkinder sind ein Kriterium und dieses kann von der Schulleitung zugrunde gelegt werden. Die Geschwisterkinder aus den umliegenden Kommunen können nur als Härtefälle berücksichtigt werden, wenn die Kapazitätsgrenze der Schule nicht erreicht ist. Die Kapazitätsgrenze ist die festgesetzte Zügigkeit. Sofern keine Mehrklasse gebildet wird, müssen alle Kinder (auch Geschwisterkinder) aus umliegenden Kommunen bei einem Anmeldeüberhang abgelehnt werden.
Ist diese noch nicht erreicht, können Geschwisterkinder auch aus umliegenden Kommunen vorrangig behandelt werden. Die Aufnahme an einer weiterführenden Schule wird in § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) -Aufnahme- geregelt.
- Geschwisterkinder
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
- Schulwege,
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
- Losverfahren.
Wieso werden die Kinder aus umliegenden Kommunen ausgeschlossen, obwohl der Schulweg deutlich kürzer ist als zu anderen Schulen?
Jede Kommune ist angehalten, für die Kinder der eigenen Kommune ausreichend Schulplätze vorzuhalten und dafür auch die Mittel bereitzuhalten. Für jedes in einer Kommune beschulte Kind entstehen dem Schulträger Kosten. Diese werden über die Erhebung von Steuern getragen. Da die Stadt Mettmann als Schulträger befürwortet, dass in seiner Kommune auch Kinder aus anderen Städten beschult werden, können in den Grundschulen sowie den weiterführenden Schulen (hier nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, s.o.) Kinder anderer Kommunen aufgenommen werden.
Wenn
die Kapazität erschöpft ist, werden die Schulen jedoch nicht für Bedarfe aus
anderen Kommunen ausgebaut. Hiergegen spricht auch die aktuell angespannte
Haushaltssituation Mettmanns. Deshalb hat der Rat der Stadt Mettmann im Sommer
2023 für die weiterführenden Schulen beschlossen, dass zunächst die Mettmanner
Kinder an den Schulen angenommen werden müssen und im Anschluss dann gerne die
Klassen mit Kindern umliegender Kommunen aufgefüllt werden können. Die Kinder
der angrenzenden Kommunen werden also nicht ausgeschlossen, sondern lediglich
nachrangig berücksichtigt. Sie haben jedoch alle einen Anspruch auf einen
Schulplatz in ihrer eigenen Kommune, sodass kein Kind ohne Schulplatz in das
nächste Schuljahr gehen muss. Leider schauen hier alle Kommunen auf ihre
Stadtgrenzen und nicht auf den Schulweg. Das führt immer wieder zu Verärgerungen
von Eltern in Wohngebieten, die an einer Stadtgrenze liegen. Dies gilt für
einpendelnde wie auspendelnde Lernende.
Wie kann es sein, dass ich neben der Schule wohne und mein Kind im Falle eines Losverfahrens keinen Schulplatz an dieser Schule erhält?
Das ist ganz sicher eine nicht nachvollziehbare Situation. Die Entscheidungen finden im inneren Schulbetrieb statt. Die Kriterien für das Auswahlverfahren legt die Schulleitung fest. Dabei darf auch der Schulweg innerhalb einer Kommune und die vorherige Grundschule als Auswahlkriterium berücksichtigt werden . Diese Festlegung unterliegt aber dem Kriterium der Unzumutbarkeit. Unzumutbar ist ein Schulweg laut Schülerfahrtkostenregelung dann, wenn die Entfernung zur alternativen Schule innerhalb einer Kommune im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km und im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt und die Distanz durch öffentliche Verkehrsmittel nicht angemessen überbrückt werden kann. Bitte sprechen Sie Ihre Schulleitung in diesem Falle an.
Die Aufnahme an einer weiterführenden Schule wird in § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) -Aufnahme- geregelt.
- Geschwisterkinder
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
- Schulwege
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
- Losverfahren
Ich brauche eine Ganztagsbetreuung für mein Kind und habe mich daher für das HHG entschieden. Gilt der Wunsch nach Ganztagsbetreuung als Härtefall?
Das HHG ist seit vielen Jahren im gebundenen Ganztag und auch dafür sehr beliebt. Auch die Gesamtschule hat bereits einen gebundenen Ganztag und kann die Lernenden zu ganz ähnlichen Zeiten betreuen. Das KHG ist zwar aktuell noch als Halbtagsschule bekannt, bietet aber mit dem KHG-Club ebenfalls eine außerschulische Betreuungsform sowie auch ein Mittagessen in der Schulmensa an. Unter die Kriterien der Härtefallregelungen fällt der Wunsch auf Ganztagsbetreuung nicht.
Was sagt denn die Stadtschulpflegschaft zur Mehrklassenbildung am HHG?
Die
Stadtschulpflegschaft sowie die Schulpflegschaft des HHG sind für den Schulträger
wichtige Vertretungen und sollen in der Sonderratssitzung am 5. März (17 Uhr im
Rathaussaal) gehört werden. Entsprechend wurden die Vertretungen eingeladen und
werden ihre Sichtweise selbst darlegen.
Ich bin bereits mit meinem Kind am HHG. Bedeutet eine Mehrklassenbildung in der 5. Klasse für mein Kind weniger Platz?
Je mehr Lernende an einer Schule, dessen Gebäude nicht stetig erweitert werden kann, desto enger sind selbstverständlich die Kapazitäten. Das HHG erhält im Sommer 2024 sechs zusätzliche Räume in einer Containerlösung. Damit wird der bereits bestehenden Raumknappheit entgegengewirkt. Außerdem plant der Schulträger einen Ausbau, insbesondere mit weiteren Fachräumen für die Naturwissenschaften. Bis die Fachräume fertiggestellt sind, bleibt es sicherlich ein wenig eng an der Schule. Mit der Fertigstellung ist frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu rechnen. Vorher kommt es durch die Umstellung von G8 auf G9 zu einer weiteren Verknappung von Raum.
Im Dezember 2019 zum Schuljahr 2020/2021 wurde das HHG von
einer 3-zügigen Schule in eine 4-zügige Schule per Ratsbeschluss erhöht. Auch
wurden 2017, 2018 und 2019 doppelte Mehrklassen gebildet. Aktuell sind 50% der
Jahrgänge am HHG 5-zügig. Erste Maßnahmen (AdHocs) zur Verbesserung der
aktuellen Situation unter den jeweils festgesetzten Zügigkeiten werden ab dem
Schuljahr 2024/2025 zur Verfügung stehen. Für das HHG sind 6 Räume in
Modulbauweise – davon 4 für den naturwissenschaftlichen Unterricht- zur
Linderung des bestehenden Raumdefizits vorgesehen. Die räumliche Veränderung
einer Schule findet jedoch ihre Grenzen im feststehenden Gebäude und dem
Grundstück. Eine fehlende Sporteinheit für das HHG wird nach aktuellem
Planungsstand „Auf dem Pfennig“ realisiert.
Was bedeutet der Begriff „Abschulung“?
Lernende,
die nach der Erprobungsstufe das Klassenziel nicht erreichen, werden
„abgeschult“. Die Gesamtschule hat im Schuljahr 2023/2024 eine komplett neue
Klasse gebildet, um Schulformwechselnde aus den beiden Gymnasien und von
umliegenden Schulen aufzunehmen und in den Schulalltag an der Gesamtschule zu
integrieren.
Es wird viel über Lehrkräftemangel gesprochen. Sind denn die personellen Voraussetzungen für eine Mehrklassenbildung gegeben?
Nach
Aussage der Schulleitung des HHG sind die personellen Voraussetzungen
vorhanden. Da es sich dabei um eine innerschulische Angelegenheit handelt, kann
der Schulträger, die Stadt Mettmann, das nicht beantworten.
Anmeldezahlen weiterführende Schulen für das Schuljahr 2024/2025 (vorläufige Zahlen, Stand 04.03.2024)
Am Heinrich-Heine-Gymnasium (HHG) haben sich aktuell 157 Schülerinnen und Schüler angemeldet. 143 Kinder kommen aus Mettmann. 14 Kinder kommen aus umliegenden Kommunen. Bei den 143 Schülerinnen und Schülern aus Mettmann haben sich 32 Geschwisterkinder angemeldet. Unter den 14 Schülerinnen und Schülern aus den umliegenden Kommunen befinden sich 6 Geschwisterkinder.
An der Gesamtschule haben sich aktuell 95 Schülerinnen und Schüler angemeldet. 85 Kinder kommen aus Mettmann. 10 Kinder kommen aus umliegenden Kommunen.
Am Konrad-Heresbach Gymnasium (KHG) haben sich aktuell 89 Schülerinnen und Schüler angemeldet. 84 Kinder kommen aus Mettmann. 5 Kinder kommen aus umliegenden Kommunen. Unter den 84 Schülerinnen und Schülern aus Mettmann befinden sich 22 Geschwisterkinder. Unter den 5 Schülerinnen und Schülern aus umliegenden Kommunen befindet sich ein Geschwisterkind.
Nach aktuellen Anmeldezahlen und zuvor von den Grundschulen genannten Schülerinnen und Schülern, die sich für das kommende Schuljahr an den weiterführenden Schulen anmelden werden (Gesamt: 340), stehen von 28 Schülerinnen
und Schülern Rückmeldungen zu den gewählten Schulen aus. Erst nach
Rücklauf aller Anmeldescheine kann hierzu eine Aussage erfolgen.
Räumliche Voraussetzungen
- Aktuell hat das HHG unter Raumannahme des Münchner Lernhauses ein Flächendefizit von 1400 m². Das entspricht 20 % der Gesamtfläche
- Das Gebäude wurde für eine 3-zügige Schule gebaut. Derzeit sind 4 von 8 Jahrgänge, also 50 % der Gesamtschülerschaft bereits 5-zügig. Mit einer erneuten Mehrklasse in diesem Jahr wären 5 von 8 Jahrgängen 5-Zügig. Das Gebäude wurde aber bislang baulich nicht erweitert und dadurch der Raum für die Lernenden vor Ort kontinuierlich reduziert.
- Die Ad-hoc Maßnahmen beheben ab Sommer einen Teil des Defizits von 1.400 m² durch die Schaffung von ca. 420 m² Nutzfläche. Mit der Umstellung G8 auf G9 in 2026/2027 bleibt dann ein Jahrgang mehr im Schulgebäude, der zunächst reduzierte Raumdruck wächst erneut und übersteigt dann das aktuelle Niveau
- Eine Mehrklasse ist nur durch weitere Steigerung der Mehrfachnutzung der Räume, Fachunterricht im Klassenraum, Sport mit Anteilen von Theorieunterricht in Klassenräumen und einer geringeren Anzahl von Kindern die in der Mensa essen können (heute 58 % im 3-Schichtberieb, 2026 = 41 %) realisierbar.
- Die Einschränkung für alle Schülerinnen und Schüler wird ab 2026 durch 4 fehlende Klassenräume verschärfen. Darüber hinaus fehlen Ausweichräume während der Bauphase des Anbaus, ggf. müssen weitere Räume in Modulbauweise angemietet werden.